Die BGH-Richter aus Karlsruher haben die illegale Abgastechnik betroffener Dieselautos als Sachmangel eingestuft. Sie führen näher aus, weshalb Neuwagenkäufer trotz Modellwechsel einen Anspruch darauf haben könnten, dass ihnen ihr Händler ersatzweise ein mangelfreies Auto gibt.
Der Hintergrund
Monate, ja sogar Jahre haben die betroffenen Diesel-Fahrzeug-Besitzer auf ein Signal aus Karlsruhe gewartet. Die Rechtslage ist nicht so eindeutig, wie sie erscheint. Je nachdem, gegen wen man vorgeht, ob nun Händler oder Hersteller, könenn unterschiedliche Ansprüche in Betracht kommen.
Daher sind die nun getroffenen Feststellungen wichtig, weil sie die Erfolgsaussichten von Dieselklägern erhöhen. Der Senat hat eine Einschätzung zu einem Fall aus Oberfranken überraschend öffentlich gemacht, obwohl sich der Käufer eines VW Tiguan und sein Händler kurz vor der BGH-Verhandlung auf einen Vergleich geeinigt hatten. Damit war die Möglichkeit dahin, endlich ein Grundsatz-Urteil zu sprechen.
Der BGH gingen nun mit einem sogenannten Hinweisbeschluss an die Öffentlichkeit.
Die Entscheidung
Die Richter nehmen in ihrem Beschluss einen Sachmangel an, weil sie die Gefahr sehen, dass die Behörden dem Käufer untersagen, sein Auto weiter zu fahren.
Aus dem Beschluss ergibt sich allerdings auch, dass es einen Unterschied machen könnte, ob das Auto nachgerüstet wurde. Der Kläger hatte kein Software-Update aufspielen lassen. Von einer „verminderten Eignung“ geht der Senat nur bei Fahrzeugen aus, „die mit (noch) nicht nachgerüsteten Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind“.
Welche Rolle die im Oktober 2015 vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Software-Updates spielen, müssen künftige Entscheidungen erst zeigen.
BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17).