Verkehrsstrafrecht

Unsere Gesellschaft wird immer mobiler. Das bedeutet für die meisten Bürger, dass diese auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind. Bereits kleine Nachlässigkeiten im Straßenverkehr oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs können dazu führen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Dies versuchen wir, zu verhindern. Sprechen Sie uns daher rechtzeitig an.

Unsere auf das Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei vertritt Sie auch insbesondere bei Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), bei Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder auch beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), im Volksmund auch „Unfallflucht“ oder Fahrerflucht genannt.

Es droht bei diesen Straftaten neben einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins. Zusätzlich kann insbesondere im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum (BTM) oder Alkohol am Steuer auch eine MPU drohen (auch „Idiotentest“ genannt). Auch Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können nach dem neuen Bußgeldkatalog empfindliche Geldbußen nach sich ziehen und ein Fahrverbot oder sogar den Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten.

Deshalb vertreten wir Sie im Verkehrsstrafrecht sowohl in Strafverfahren wie auch in Bußgeldverfahren.

Frühzeitige Verteidigung durch einen Anwalt für das Verkehrsstrafrecht bewahrt die bestmöglichen Chancen der Verteidigung.