Der BGH hat hierbei nun entschieden:
Ob eine Frist zur Nachbesserung angemessen ist, beurteilt sich vorrangig nach dem, was Käufer und Verkäufer als angemessen vereinbart haben. Das gilt auch dann, wenn eine Frist objektiv unangemessen kurz ist. Allerdings müssen die für den Verbrauchsgüterkauf geltenden gesetzlichen Grenzen des § 475 BGB eingehalten werden.
Die Frist kann auch dadurch gesetzt werden, dass der Käufer nach einer sofortigen, unverzüglichen oder umgehenden Leistung verlangt oder auch durch eine vergleichbare Formulierung deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter zeitraum zur Verfügung steht. Also bedarf es keines festen Termins, zu dem die Nachbesserung erfüllt werden muss. Es schadet auch nicht, dass der Käufer umn eine nachbesserung „bittet“.
Zur Frage, ob eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, und es deshalb u.U. keine Fristsetzung bedarf, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, z.B. ob der Verkäufer zuverlässig ist oder auch der Umstand, dass der Verkäufer beim ersten Erfüllungsversuch gezeigt hat, dass er keine Fachkompetenz besitzt und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.
BGH, Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 49/15